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Elternschaftsbeihilfe

Die im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz geregelte Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern

  • ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
  • der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz hat,
  • die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt sowie das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung die  Grenzbeträge, welche der Regierungsrat festlegt, nicht überschreiten,
  • der betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe bezieht,
  • kein steuerbares Vermögen vorhanden ist.

Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes. Berechtigt zum Bezug sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil. Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der Berechnung der voraussichtlichen Jahreseinkünfte und des Vermögens den Ehepaaren gleich gestellt.

Zuständig für die Berechnung und Auszahlung der Elternschaftsbeihilfe ist die Wohnsitzgemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an den Sozialdienst